Vorratsdatenspeicherung
Diese Speicherung von elektronischen Kommunikationsdaten wird im Gesetz als “rückwirkende Überwachung” oder umgangssprachlich als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet. Die Daten müssen für 6 Monate abgelegt und auf Verlangen an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden.
Quelle: http://www.digitale-gesellschaft.ch/vorratsdatenspeicherung/